|  Promotion
 | In weniger als zwei 
                Wochen findet die DQHA-Jahreshauptversammlung am 24. April 2021 
                (mehr dazu hier) 
                statt, auf der der amtierende DQHA-Vorstand u.a. über eine 
                neue Satzung und Zuchtprogramm entscheiden lassen will, die den 
                Verband nach 45 Jahren radikal umbauen sollen (siehe 
                hier).  Eines der Themen ist: 
                "Warum haben wir jetzt eine AQHA ‚Zwangsmitgliedschaft?"
 Der amtierende DQHA-Vorstand sagt dazu:
 " Entgegen anderslautender Behauptungen gibt keine neue Zwangsmitgliedschaft 
                bei der AQHA.
 Wie bisher müssen auch in Zukunft Züchter für die Registrierung 
                ihrer Fohlen etc. sowie Reiter, die an AQHA Shows teilnehmen, 
                AQHA Mitglied sein.
 Freizeitreiter benötigen wie bisher nur eine kurzfristige Mitgliedschaft, 
                wenn sie z.B. ein neues Pferd auf sich eintragen lassen möchte.
 Auch in der Vergangenheit gab es immer schon einen Unterschied 
                zwischen Züchtern und Normalmitgliedern. In der neuen Satzung 
                ist dies lediglich deutlicher hervorgehoben." (siehe 
                hier)
 
 Was stimmt nun?
 
 In der Satzung, die der amtierende DQHA-Vorstand gerne von den 
                Mitgliedern abgestimmt haben möchte (siehe 
                hier), steht:
 
 "Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. 
                (...)
 Ordentliche Mitglieder (Züchter) sind natürliche Personen (...), 
                die Eigentümer/ Miteigentümer bzw. Halter oder Besitzer von mindestens 
                einem im Zuchtbuch der DQHA eingetragenen Zuchttier der Rasse 
                „American Quarter Horse“ sind, die ihren Betriebssitz (wo ihre 
                Pferde dauerhaft gehalten werden) im geographischen Gebiet der 
                DQHA haben und deren Pferde am Zuchtprogramm der DQHA teilnehmen.
 Jedes ordentliche Mitglied muss zudem Mitglied bei der AQHA sein."
 
 
  
  
 Kurzum: Jedes ordentliche DQHA-Mitglied (=Züchter und/oder 
                Eigentümer), das ein im DQHA-Zuchtbuch eingetragenes Quarter 
                Horse besitzt, muss Mitglied der AQHA sein.
 Dazu gehören u.a. auch Besitzer nicht-zuchtaktiver Pferde 
                wie Wallache sowie alle DQHA-Mitglieder, die Quarter Horses mit 
                einem DQHA-Equidenpass mit Tierzuchtbescheinigung haben.
 
 
 Alle anderen Mitglieder, sogenannte "außerordentliche 
                Mitglieder", sind Mitglieder, die selber keine Züchter 
                oder Eigentümer von Quarter Horse sind:
 
 
   
 Mit diesem Satzungsvorschlag wurde die ZVO-Mustersatzung der 
                FN, die als Grundlage verwendet wurde, deutlich erweitert:
 
 
   Bild: FN-Mustersatzung für Zuchtverbände
 
 
 Die bislang geltende Unterscheidung in der DQHA-Satzung zwischen 
                Züchtern und "Normalmitgliedern" ist nicht mit einer 
                AQHA-Mitgliedschaft verbunden, sondern überlässt es 
                den Mitgliedern, ob sie zusätzlich eine AQHA-Mitgliedschaft 
                benötigen, z.B. zur Teilnahme auf AQHA-Turnieren.
 
 
 
 Diese Praxis soll durch die neue Satzung geändert werden, 
                ebenso wie das Mitspracherecht der DQHA-Züchter in 
                ihrem Verband.
 Diese wäre nur AQHA-Mitgliedern möglich, denn nur die 
                "Züchter haben zusätzlich folgende Rechte":
 
 - Antrags- und Stimmrecht hinsichtlich züchterischer Belange in 
                den Mitgliederversammlungen
 - Recht auf Eintragung ihrer reinrassigen Zuchtpferde sowie deren 
                reinrassiger Nachkommen in die Hauptabteilung des Zuchtbuches 
                (...).
 - Recht auf freie Entscheidung bezüglich Selektion und Anpaarung 
                ihrer Zuchttiere.
 - Recht auf Einsicht in Verträge bzw. Vereinbarungen der DQHA 
                mit Dritten Stellen in der Geschäftsstelle (...). (siehe 
                hier)
 
 Das bedeutet konkret: Nur DQHA-Züchter, die gleichzeitig 
                Mitglied der AQHA sind, können in der DQHA als ordentliches 
                Mitglied von diesen Rechten Gebrauch machen.
 
 Der amtierende DQHA-Vorstand äussert sich bislang nicht 
                dazu, wie er dieses Vorhaben umsetzen will, denn mit Inkrafttreten 
                dieser neuen Satzung müssten wahrscheinlich rd. 2.000 Mitglieder 
                aus der DQHA zwangsweise ausgeschlossen werden, da alleine die 
                Anzahl der AQHA-Mitglieder in Deutschland (5.295 im Jahr 2020) 
                deutlich geringer ist als die der DQHA-Mitglieder (7.200).
 Auch datenschutzrechtlich-rechtlich bestehen erhebliche Bedenken 
                gegen diesen Plan des amtierenden DQHA-Vorstandes.
 
 Dieses Vorgehen des 
                amtierenden DQHA-Vorstandes, ebenso wie die angestrebten Einschränkungen 
                der Mitgliedsrechte, wird seit längerer Zeit von den DQHA-Regionalgruppen 
                mit deutlicher Kritik abgelehnt: 
 Die DQHA-Nord spricht von einer "entkernten Satzung", die zu einem 
                nicht mehr "gemeinsam gestalteten Verein" führe (mehr 
                dazu hier).
 
 Die DQHA-NRW sieht damit ein "kreatives und selbstständiges Handeln 
                auf Regionalgruppenebene fast unmöglich" und befürchtet, dass 
                die geplante Zentralisierung die "Entscheidungskraft der Mitglieder 
                in jeglichen Bereichen" reduzieren werde (mehr 
                dazu hier).
 
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