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Seit über einem Jahr kommt die DQHA nicht zur Ruhe - nach dem Ausschluß aus der AQHA und zwei Jahreshauptversammlungen im März und August 2020
wollte der Verband nun am  24. April 2021  ab 15 Uhr  den dritten Versuch starten, 
                endlich wirksam über das Filialzuchtbuch für American Quarter 
                Horses in Deutschland abzustimmen (mehr 
                dazu hier) - die Voraussetzung für die Verlängerung des AQHA 
                Affiliate-Status, der am 15. September 2021 ausläuft. 
 
 Allerdings wurde 
                die Mehrheit der von den Mitgliedern fristgerecht gestellten Anträge vom amtierenden DQHA-Vorstand nicht zur 
                Jahreshauptversammlung zugelassen.
Begründet wird dieses Vorgehen damit, dass "alle gestellten Anträge keine Namensunterschriften, 
                beglaubigte Handzeichen oder elektronische Signaturen enthalten", 
                obwohl der ordnungsgemäße Eingang von der Geschäftsstelle 
                bestätigt wurde, heisst es mit Berufung auf §126 BGB  (siehe 
                Tagesordnung, Seite 3).
 
 Aus juristischer Perspektive herrschen nun erhebliche Zweifel, ob dieses in der DQHA-Geschichte bislang einmalige Vorgehen überhaupt aufrecht erhalten werden kann.
 
 "Die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz - z.B. in § 51 GmbHG - vorgeschriebene Schriftform i.S. des § 126 BGB zu behandeln", heisst es in einem Beschluss des OLG Hamm vom 24.09.2015 (27 W 104/15). 
Damit wurde ein Urteil des OLG Hamburg vom  06.05.2013 (2 W 35/13) bestärkt, dass "gemäß § 127 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 BGB eine (in der Satzung) festgelegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wobei gemäß § 127 Abs. 2 BGB eine Unterschrift nicht erforderlich ist."
 
 Weigert sich der amtierende DQHA-Vorstand weiterhin, die pauschal abgelehnten Anträge - darunter auch Anträge von sechs der neun DQHA-Regionalgruppen - zur Jahreshauptversammlung zuzulassen, erhöht sich das Risiko deutlich, dass diese JHV erfolgreich angefochten werden kann.
 
 Zu den abgelehnten Anträgen gehören u.a. die  Offenlegung der mit der AQHA abgeschlossenen Verträge wie das Data Share Agreement oder der Affiliate-Vertrag, ebenso 
            Anträge    zur Nicht-Verpflichtung einer doppelten Mitgliedschaft in der DQHA 
                und der AQHA, die Zulassung europäischer Labore zur DNA- Analyse 
                oder der Antrag auf Befolgung der jeweiligen DQHA Regelwerke uvm.
 
 Dieses Vorgehen des amtierenden DQHA-Vorstandes, ebenso wie die angestrebten Einschränkungen der Mitgliedsrechte, wird seit längerer Zeit von den DQHA-Regionalgruppen mit deutlicher 
Kritik abgelehnt:
 
 Die DQHA-Nord spricht von einer "entkernten Satzung", die zu einem nicht mehr "gemeinsam gestalteten Verein" führe (mehr dazu hier).
 
 Die DQHA-NRW sieht damit ein "kreatives und selbstständiges Handeln auf Regionalgruppenebene fast unmöglich" und befürchtet, dass die geplante Zentralisierung 
die "Entscheidungskraft der Mitglieder in jeglichen Bereichen" reduzieren werde (mehr dazu hier).
 
 
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