wittelsbuerger.com - Europas erste Adresse für den Westernreitsport
Aktuelle Rechtsprechung: Die Haftung des Vereins und seines Vorstands gegenüber Dritten
wittelsbuerger.info
Wissen
Besucher online
Unsere Foren: Informieren Sie sich und diskutieren Sie mit!
Wissen
 
Navigation

zurück
 
Diese Seite ausdrucken
Diese Seite
zu den Favoriten
Diese Seite
als Startseite
 
Kontakt & Feedback
Kontakt &
Feedback


Sitemap & Suchfunktion
Sitemap &
Suchfunktion


zur Startseite

zurück zur
Startseite


Der vorliegende Beitrag geht von einem rechtsfähigen Verein, also von einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein, aus. Liegt keine Eintragung im Vereinsregister und damit auch keine Rechtsfähigkeit vor, beurteilt sich insbesondere die Haftung des Vorstands nach anderen Maßstäben.


Vertragliche Haftung

Der Vorstand schließt Verträge oder andere Rechtsgeschäfte regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Vereins ab. Hierzu ist er als gesetzlicher Vertreter des Vereins auch berechtigt. Daher haftet aus diesen Rechtsgeschäften gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern auch alleine der Verein mit seinem Vereinsvermögen für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das handelnde Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt war. Ein typisches Beispiel ist hier, dass die Satzung des Vereins vorsieht, dass der Verein jeweils von zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten wird. Den Vertrag unterschreibt aber nur der Vorsitzende. Wenn der Verein dies nicht nachträglich, etwa durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss, genehmigt, wurde der Verein hier nicht ordnungsgemäß vertreten, der Vertragspartner kann die vereinbarte Gegenleistung auch von dem handelnden Vorstand persönlich verlangen.

Diese auf das Vereinsvermögen beschränkte Haftung gilt auch für Schäden, die dem Vertragspartner während der Vertragsabwicklung entstehen. Auch bei derartigen, auf eine Vertragsverletzung beruhenden Schäden, hat der Vertragspartner lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff, nicht hingegen auch auf das Privatvermögen des Vorstandes. Etwas anderes gilt auch hier wieder nur in dem Fall, dass das handelnde Vorstandsmitglied sich über seine Vertretungsbeschränkung hinweggesetzt hat oder aber offensichtlich außerhalb des Vereinszwecks gehandelt hat.


Delikthaftung

Neben der vertraglichen Haftung kennt der Jurist aber auch eine Haftung für sonstige zugefügte Schäden. Diese Haftung kann auch Vereine treffen, so dass der Verein für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem Dritten zufügt, haftet, wenn der Schaden in Ausübung des Vorstandsamtes verursacht wurde. Der Verein haftet selbstverständlich nicht für solche Schäden, die das Vorstandsmitglied als Privatperson verursacht. Erforderlich für die Haftung des Vereins ist daher, dass das Vorstandsmitglied gerade in seiner Eigenschaft als Vorstand gehandelt hat.

Soweit der geschädigte Dritte neben dem Verein gleichzeitig noch das handelnde Vorstandsmitglied in Anspruch nehmen kann, hat dieses gegenüber dem Verein einen Anspruch darauf, dass der Verein sich an dieser Haftung beteiligt. Lediglich wenn dem handelnden Vorstandsmitglied Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, hat dieses den Schaden alleine zu tragen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls aufzuteilen. Hier ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit ein besonders hohes Schadensrisiko mit sich bringt oder ob eine besondere Einarbeitungszeit erforderlich ist. Typische Fehler, wie sie einem aktiven Vorstandsmitglied immer einmal unterlaufen können, treffen daher – zumindest im Innenverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Verein – ausschließlich den Verein.

Der Verein haftet auch für einen Schaden der dadurch entsteht, dass dem Verein in seiner Organisation ein Fehler unterlaufen ist. Ein solches Organisationsverschulden kann vorliegen, wenn der Verein versäumt, für ein wichtiges Aufgabengebiet einen Verantwortlichen einzusetzen.

Den Verein haftet nicht nur für seine Vorstandsmitglieder, sondern in gleicher Weise auch für alle Mitglieder, denen er ein bestimmtes Aufgabengebiet übertragen hat, sofern der Schaden in Erfüllung dieser Aufgabe entstanden ist. Der Verein haftet daher auch für Schäden, die durch Handlungen von Funktionsträgern entstehen. Diese Regelung soll alle in Vereinen tätigen Mitglieder sichern.

Der Verein kann sich von dieser Haftung für die von Nichtvorstandsmitgliedern verursachten Schäden nur frei halten, wenn er diesem Mitglied zum einen keinen wichtigen Aufgabenbereich übertragen hat und obendrein nachweisen kann, dass dieses Mitglied für genau diese Aufgabe sorgfältig ausgesucht und überwacht wurde.


Verkehrssicherungspflichten

Ein häufiger Grund für Haftungsfälle ist die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Führt der Verein Veranstaltungen durch, so muss er dafür Sorge tragen, dass von Seiten des Vereins alles unternommen wird, um Teilnehmer und Besucher vor Schäden zu bewahren. Diese Verkehrssicherungspflichten im Einzelnen aufzuführen würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, sie sind auch je nach Vereinsart unterschiedlich, denn ein Reiterturnier birgt andere gefahren als ein Schützenfest.

Schon diese Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sollte jeden Verein veranlassen, für alle seine Veranstaltungen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies gilt auch für Veranstaltungen etwa eines Bezirksverbandes, denn auch wenn diese bei einem Mitgliedsverein durchgeführt werden, bleiben es doch Veranstaltungen des Verbandes, die von der Haftpflichtversicherung des Vereins nicht gedeckt sind.







Mehr dazu
Kleiner Leitfaden für Vereinsvorstände
Die Haftung des Vereins und seines Vorstands gegenüber Dritten
Vereinsbeschlüsse



Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.






Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com


Zum wittelsbuerger.com-Expertenforum gelangen Sie hier.


Fügen Sie diese Seite Ihren Bookmarks hinzu!

Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

Weitere Artikel zu diesem ThemaWas meinen Sie dazu?
Mehr Informationen rund ums PferdewissenReden Sie mit in unserem Diskussionsforum
  
Sie wollen mehr zum Thema wissen? Hier finden Sie
Informationen zum VerbandInformationen zur RasseInformationen zum Westernreiten

Drei unserer Auktionsangebote rund ums Westernreiten

 


Impressum© 2007 by wittelsbuerger.com / Disclaimer