| Die 
                EU hat am 17. Februar 2015 eine neue EU Equidenpass-Verordnung 
                verabschiedet, die in allen Mitgliedsstaaten zum 1. Januar 2016 
                gültig sein wird (wittelsbuerger.com 
                vom 26.09.14). Vordringlich geht es jetzt in der neuen Durchführungsverordnung 
                darum, mehr Lebensmittelsicherheit bei Schlachtpferden zu erhalten, 
                die Erfassung aller in der EU geborenen und eingeführten 
                Pferde zu optimieren, stets Zugriff auf den aktuellen Standort 
                der Tiere zu haben und Täuschungen auszuschließen. 
                So müssen in allen Mitgliedsstaaten spätestens zum 1. 
                Juli 2016 zentrale Datenbanken eingerichtet werden. In diese Datenbanken 
                sind alle Pferde einzutragen, die in einem Mitgliedsstaat gehalten 
                werden (wittelsbuerger.com 
                vom 10.03.15). 
 Für alle Equiden, die bereits über einen Equidenpaß 
                verfügen, soll sich ber nichts ändern, erläutert 
                die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN). Bestehende Pässe 
                müssen nicht durch einen neuen Paß ersetzt werden.
 
 
   Sandra Kuhnke, DQHA 
                Zuchtleiterin, erläutert die wichtigsten Änderungen:
 Bis zum Ende der Übergangsfrist am 30.06.16 gibt es einige 
                Änderungen für die Pferdehalter und-eigentümer. 
                So ist das Hauptanliegen der Verordnung die EU-weite Vereinheitlichung 
                der Equidenpässe, vorrangig um den Missbrauch hinsichtlich 
                des Schlachtstatus zu unterbinden. Einige der damit verbundenen 
                Neuerungen sind bereits beim ersten Blick in die Equidenpässe 
                sichtbar. Im neuen Layout der Equidenpässe ändert sich 
                die Reihenfolge der bekannten Abschnitte und auch die Markierung 
                der fortlaufenden Seiten mit einer Seriennummer fällt schnell 
                ins Auge. Andere Neuerungen sind jedoch nicht so offensichtlich.
 
 Das System der EU zur Identifizierung von Equiden besteht aus 
                folgenden Elementen:
 A) EINEM lebenslang 
                gültigen Identifizierungsdokument (Equidenpass) 
                mit einer Beschreibung des Pferdes in Textform und einem ausgefüllten 
                Abzeichen-Diagramm B) Einer Methode zur 
                Überprüfung der Identität und Verknüpfung 
                zwischen Pass und Pferd (Transponder) C) Einer lokalen 
                Datenbank, die gleichzeitig die UELN zuteilt  D) Einer zentralen 
                Datenbank, in der alle wichtigen Passdaten, die Transpondernummer, 
                Halter und Eigentümer, sowie der Schlachtstatus eingetragen 
                werden (Deutschland: HI-Tier) Sobald ein Equidenpass 
                erstellt wurde, gilt ein Pferd dem Gesetz nach als identifiziert 
                (Artikel 4). Dieser hat das Pferd, mit wenigen Ausnahmesituationen 
                (z.B. Ausritte, Aufenthalt auf der Weide), jederzeit zu begleiten 
                (Artikel 23). Neu eingeführt wurde nun ein Muster für 
                ein provisorisches Identifizierungsdokument. Dies kann auf Antrag 
                des Pferdehalters oder auf behördliches Ersuchen hin ausgestellt 
                werden, wenn sich der Equidenpass zur Aktualisierung bei der ausstellenden 
                Behörde befindet. Ein solches provisorisches Dokument hat 
                eine Gültigkeit von maximal 45 Tagen und ermöglicht 
                den Transport des Pferdes innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaates, 
                nicht jedoch die Schlachtung des Pferdes (Artikel 24). Die Frist für 
                die Identifizierung liegt für alle innerhalb der EU geborenen 
                Pferde bei spätestens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Geburt. 
                Demnach haben später im Jahr geborene Pferde seit 2016 nun 
                mehr Zeit, um identifiziert und mit einem Equidenpass ausgestattet 
                zu werden. Vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs 
                muss jedoch ein Equidenpass vorliegen, auch wenn die Frist noch 
                nicht abgelaufen ist (Artikel 12). Pferde, die fristgemäß 
                identifiziert werden, erhalten einen Original-Equidenpass. Wenn a) die Frist nicht 
                eingehalten wird und eine Deckbescheinigung für das Pferd 
                vorliegt b) der Original-Equidenpass 
                verloren ging, die Identität des Pferdes jedoch eindeutig 
                geklärt ist c) die Angaben im Original-Equidenpass 
                nicht zum Pferd passen wird ein Duplikat 
                ausgestellt, mit der Konsequenz, dass das Pferd nicht mehr zur 
                Schlachtung zugelassen ist (Artikel 29). Sofern a) die Frist nicht 
                eingehalten wird und keine Deckbescheinigung für das Pferd 
                vorliegt b) der Original-Equidenpass 
                verloren ging und die Identität des Pferdes nicht eindeutig 
                geklärt ist, jedoch kein Hinweis besteht, dass bereits einmal 
                ein Equidenpass ausgestellt wurde wird ein Ersatzpass 
                ausgestellt. Auch damit ist eine Schlachtung des Pferdes nicht 
                mehr möglich (Artikel 32). Der Pferdehalter bzw. 
                ggf. der Pferdeeigentümer muss dafür sorgen, dass die 
                im Equidenpass eingetragenen Daten jederzeit aktuell sind. Dies 
                betrifft vor allem die Informationen über den Schlachtstatus, 
                den lesbaren Transpondercode, den Status des Pferdes (z.B. registriertes 
                Zucht- bzw. Sportpferd), sowie den aktuellen Eigentümer. 
                Sollte der Equidenpass in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt 
                oder das Pferd aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat eingeführt 
                worden sein, muss der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen bei der 
                geeigneten (deutschen) Ausstellungsstelle zur Aktualisierung eingereicht 
                werden (Artikel 27). Für registrierte American Quarter Horses 
                ist hier die DQHA die geeignete zuständige Anlaufstelle. Wird ein Equidenpass 
                zur Aktualisierung bei der DQHA eingereicht, so werden dort gemäß 
                Artikel 28 1. die Informationen 
                im Equidenpass aktualisiert 2. vorgenommene Änderungen 
                in Teil C dokumentiert 3. die Informationen 
                in der lokalen Datenbank der DQHA eingetragen 4. die Informationen 
                (Schlachtstatus, Eigentumswechsel) in der zentralen Datenbank 
                (HI-Tier) hinterlegt Es ist das Bestreben 
                der EU, eine zentrale Datenbank für jeden Mitgliedsstaat 
                einzurichten und diese Datenbanken untereinander zu vernetzen 
                (Artikel 40), u.a. um Missbrauch vorzubeugen und zu verhindern, 
                dass mehrere Equidenpässe für dasselbe Pferd ausgestellt 
                werden. Gemäß Artikel 
                37 gelten Pferde grundsätzlich als Schlachttiere, es sei 
                denn, dies wird in Abschnitt II, Teil II unwiderruflich anders 
                festgelegt. Dies muss bei der Ausstellung des Equidenpasses durch 
                die ausstellende Behörde und den Eigentümer unterzeichnet 
                werden. Soll der Schlachtstatus erst nach der Ausstellung des 
                Equidenpasses unwiderruflich geändert werden, so ist dies 
                vor der Behandlung durch die Unterschrift des Tierarztes und des 
                Eigentümers in Abschnitt II, Teil II zu vermerken. Zusätzlich 
                muss nun 1. Abschnitt II, Teil 
                III ungültig gemacht werden 2. Der Equidenpass 
                innerhalb von 14 Tagen bei der ausstellenden Behörde zur 
                Aktualisierung des Eintrags in der lokalen sowie der zentralen 
                Datenbank (HI-Tier) eingereicht werden Grundsätzlich 
                haben sich neben einem erhöhten Arbeitsaufwand für die 
                ausstellenden Behörden also auch Verbesserungen besonders 
                für die Pferdehalter, -eigentümer und –züchter 
                aus den Neuerungen der EU-Gesetzgeber ergeben. Das Layout der 
                neuen Equidenpass-Muster zur Umsetzungen der Vorgaben aus (EU) 
                2015/262 ist aktuell noch nicht durch die Tierzuchtreferenten 
                der jeweiligen Länder abschließend genehmigt. Der Zeitpunkt, 
                ab wann die ersten „neuen“ DQHA-Pässe gedruckt 
                und ausgegeben werden, steht von daher noch nicht genau fest. 
                Bis zum Auslauf der Übergangsfrist nach Ablauf der ersten 
                Jahreshälfte 2016 werden die neuen Vorgabe aber berücksichtigt 
                und umgesetzt sein.  
                 Die neue EU Pferdepass-Verordnung 
                wurde im EU Amtsblatt am 03.03.2015, Seite L59/1-L59/53,veröffentlicht. 
                Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
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                Pflichten für Pferdehalter: Neue EU Pferdepass-Verordnung 
                ab Januar 2016
 
 Fälschungssichere 
                Pferdepässe: EU-weit strengere Regeln gegen Missbrauch ab dem 
                1. Januar 2016
 
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