|  | Der 
                folgende Beitrag beleuchtet schlaglichtartig ein paar Probleme 
                des Datenschutzes im Sportverein, ohne Anspruch auf Vollständigkeit 
                zu erheben. Auf das vom baden-württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten 
                verfasste Markblatt „Datenschutz im Verein nach der Datenschutzgrundverordnung 
                (DS-GVO)“ wird verwiesen, auch wenn nicht in allen Punkten 
                Einigkeit unter den Juristen über die dort getroffenen Aussagen 
                besteht, da eine gerichtliche Klärung noch aussteht. Auch 
                hat sich herausgestellt, dass die teilweise absurden Auffassungen 
                bspw. über die Legalität von Fotografien bestenfalls 
                in den unglücklich unpräzise formulierten Verordnungsvorschriften 
                bzw. den teilweise Verwirrung stiftenden Erwägungsgründen 
                eine Stütze, in der Realität aber keine Folge finden. 
                Denn auch ein Landesdatenschutzbeauftragter muss erst einmal lernen, 
                datenschutzkonform vorzugehen. Für Panik besteht daher kein 
                Anlass. Wer sein Vereinsfachblatt 
                auch auf der Homepage des Vereines für jedermann einsehbar 
                einstellt, veröffentlicht die personenbezogenen Daten der 
                dort veröffentlichten Neumitglieder-Kandidaten damit auch 
                im Internet. Dadurch übermittelt man die personenbezogenen 
                Daten der Neumitglieder an Jedermann. Hierzu benötigt der 
                Verein in jedem Fall eine Einwilligung. Die Einwilligung ist 
                nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen 
                beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung 
                oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles 
                erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung 
                der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, 
                soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen 
                ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen 
                schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. 
   
 
 Beim Vereinseintritt 
                und während der Mitgliedschaft dürfen nur solche Daten 
                von den Mitgliedern erhoben werden, die für die Begründung 
                und Durchführung des zwischen dem Mitglied und dem Verein 
                zustandekommenden rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses 
                erforderlich sind. Damit dürfen alle Daten erhoben werden, 
                die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung 
                und Verwaltung der Mitglieder (wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, 
                Bankverbindung) erforderlich sind. Hierzu berechtigt den Verein 
                das BDSG, eine Einwilligung der Betroffenen ist hierfür nicht 
                erforderlich. Weitere Angaben (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, 
                Beruf, geworben durch) sollten freigestellt sein, weil sie zur 
                Durchführung der Mitgliedschaft möglicherweise nicht 
                unbedingt erforderlich sind. Diese freiwilligen Angaben müssen 
                auch in dem entsprechenden Beitrittsvordruck als freiwillige Angaben 
                kenntlich gemacht werden.   Die Veröffentlichung 
                von Namen und Adressen von Beitrittswilligen in der Klubzeitschrift 
                ist aus hiesiger Sicht erforderlich, wenn nach Satzung die Mitglieder 
                ein fristgebundenes Einspruchsrecht gegen die Aufnahme haben. 
                Hierzu müssen sie über Beitrittskandidaten informiert 
                werden. Wenn der Verein bundesweit und sogar weltweit Mitglieder 
                aufnehmen kann, kann der Vorstand allein nicht hinreichend überprüfen, 
                ob bei einzelnen Kandidaten satzungsgemäße Gründe 
                für eine Nichtaufnahme (tierschutzrechtliches oder sportliches 
                Fehlverhalten, Doppelmitgliedschaften, …) bestehen. Die 
                Vereinsautonomie (Art. 9 GG) berechtigt den Verein, Kandidaten 
                abzulehnen, schon da ein nachträglicher Ausschluss rechtlich 
                nicht ohne weiteres zulässig ist.   Die Satzung bildet 
                insoweit eine hinreichende (datenschutzrechtliche) Grundlage, 
                da sie als gesellschaftsrechtlicher Vertrag, den der Kandidat 
                mit seinem Beitrittsgesuch akzeptiert, zu sehen ist. Dies ist 
                auch formal ausreichend, da hier wegen der Umstände des Einzelfalles 
                auf die strenge gesetzliche Schriftform verzichtet werden kann, 
                wenn man nicht - wie hier - davon ausgeht, dass die schriftliche 
                Anerkennung der Satzung mit dem Beitrittsgesuch die Schriftform 
                erfüllt. Zudem ist die Veröffentlichung auch ohne Einwilligung 
                zulässig, da der Verein aus Selbstschutzgründen und 
                zur Wahrung des Vereinsfriedens die aus dem Telefonbuch zu entnehmenden 
                Daten nutzen darf. Die Erhebung von Name, 
                Anschrift, Bankverbindung, gehaltenen Tieren, Wettkampfteilnahmen, 
                Zuchtdaten, und dergleichen ist sicherlich erforderlich zur Durchführung 
                des Vereinszweckes (Zucht, Zuchtbuchführung, Forschung, Sport, 
                etc.) und zur Prüfung, ob das Mitglied aufgenommen werden 
                kann.  Die E-Mail-Adresse 
                kann für die Einladung zu Mitgliederversammlungen etc. erforderlich 
                sein, bei vielen Mitgliedern wäre eine Mitgliederversammlung 
                andernfalls - Porto je Einladung - nicht finanzierbar.    Im Übrigen wird 
                bspw. die Veröffentlichung von Züchterdaten im Internet 
                als zulässig erachtet, wenn die Daten beim Betroffenen auf 
                Grundlage einer Satzungsvorschrift erhoben werden. Überwiegende 
                schutzwürdige Interessen des Betroffenen sind dann nicht 
                erkennbar. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens 
                ist hier zulässig, da die Daten auch bisher allgemein zugänglich 
                waren. Die hier angegebenen Daten sind allgemein zugänglich, 
                bspw. über Internetseiten der Betroffenen. Die Datenerhebung 
                ist aufgrund der Zuchtordnung zulässig. So hat das LG Düsseldorf, 
                Urteil vom 12.01.2011, 2a O 189/10, entschieden: "Die Speicherung 
                und Nutzung von Daten im Zuchtbuch über Rassehunde ist zulässig. 
                Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Erforderlichkeit der Speicherung 
                aus der Zuchtordnung des speichernden Zuchtvereins ergibt. Grund 
                für eine Speicherung kann sein, dass die Nachzucht gesunder 
                Hunde gewährleistet ist."   Der Verein hat einen 
                Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn die Kerntätigkeit 
                in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht 
                oder mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten 
                Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Das 
                Nichtbestellen eines Datenschutzbeauftragten stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand 
                dar, der mit einem Bußgeld theoretisch enormer Höhe 
                geahndet werden kann. Umstritten ist, ob 
                Vorstandsmitglieder zu diesen zu zählenden Personen zählen. 
                Nach hiesiger Ansicht ist der Vorstand ja gerade das zu kontrollierende 
                Organ, so dass der DSB ein Dritter sein muss.   Werden personenbezogene 
                Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die vereinsinterne 
                Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen 
                des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen 
                zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen 
                Daten oder Datenkategorien geeignet sind, 1. Unbefugten den Zutritt 
                zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten 
                verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), 
                Stichwort: Türschloss, Home-Office 2. zu verhindern, dass 
                Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können 
                (Zugangskontrolle), Stichwort: Firewall, Benutzerkennung, Passwort, 
                Verschlüsselung 3. zu gewährleisten, 
                dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten 
                ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden 
                Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei 
                der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt 
                gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können 
                (Zugriffskontrolle), Stichwort. Konzept, Protokollierung, Mobile 
                Geräte 4. zu gewährleisten, 
                dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung 
                oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf 
                Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert 
                oder entfernt werden können, und dass überprüft 
                und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung 
                personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung 
                vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), Stichwort: Datentransport, 
                E-Mail-Verkehr 5. zu gewährleisten, 
                dass nachträglich überprüft und festgestellt werden 
                kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme 
                eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), 
                Stichwort: Dokumentation, Protokollierung 6. zu gewährleisten, 
                dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet (E-Mail-Provider, 
                Online-Support, …) werden, nur entsprechend den Weisungen 
                des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 
                Stichwort: Auftragsverarbeitung, Kontrolle, Auswahl des Verarbeiters 7. zu gewährleisten, 
                dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung 
                oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), 
                Stichwort: Brandschutz, Datensicherung, Stromversorgung 8. zu gewährleisten, 
                dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet 
                werden können, Stichwort: getrennte Speicherung. Hinzu kommt das ungeschriebene 
                Merkmal der Organisationskontrolle, die bedeutet, dass man regelmäßig 
                das System (Sicherheitskonzept) prüfen muss, ob alles noch 
                wie geplant funktioniert und ausreichend ist. Weiter muss jeder Verein 
                die Informations- und Belehrungspflichten, die aber noch nicht 
                gerichtlich näher definiert wurden erfüllen, wie dies 
                jedoch geschehen muss, ist zwischen Datenschutzfanatikern und 
                Pragmatikern aber noch sehr umstritten.   Abschließend 
                sei kurz darauf hingewiesen, dass eine Internetseite heute eine 
                genau wie die Impressumsseite von überall aus direkt erreichbare 
                Datenschutzhinweisseite enthalten muss, die die umfangreichen 
                Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung erfüllt. 
                Schon beim Anruf eines Mitgliedschaftsinteressenten dürften 
                die Informationspflichten allerdings – entgegen dem Wortlaut 
                der Verordnung – nicht, oder nur durch einen Verweis auf 
                die Internetseite, zu erfüllen sein.   Grundsätzlich 
                sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand 
                verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung 
                gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche 
                bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de. 
                 
   
 
 Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen 
                eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.
 Frank RichterRechtsanwalt
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 Telefonnummer 06221/727-4619
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