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                 Die 
                jetzigen Änderungen, die sich ausschließlich auf das Sportstättenverbot 
                beziehen, ermöglichen jedoch zwei Dinge: Erstens dürfen Berufssportler 
                das sportliche Training von Pferden auf ihren eigenen Sportstätten 
                (also Pferdesportanlagen) oder den Sportstätten ihrer Arbeitgeber 
                wieder aufnehmen. Zweitens dürfen Berufsreiter, zu deren beruflicher 
                Tätigkeit der Beritt von Pferden als Dienstleistung gehört, diese 
                auf den Pferdesportanlagen anbieten. Nur in diesen Bereichen gelten 
                die Erweiterungen. Andere Tätigkeiten von Berufsreitern, beispielsweise 
                die Durchführung von Lehrgängen, bleiben untersagt. Das NRW-Ministerium 
                hat zudem noch einmal deutlich unterstrichen, dass jeglicher Reitunterricht 
                verboten bleibt, ebenso soll der Handel mit Pferden unterbleiben. 
                Als Berufsreiter sind solche Personen zu bezeichnen, die ihren 
                Lebensunterhalt überwiegend und dauerhaft mit dem Beritt und dem 
                Training von Pferden bestreiten. 
                 
                Die verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregeln sind weiterhin 
                zwingend einzuhalten. Berufsreiter, die in Pferdebetrieben mit 
                Publikumsverkehr (beispielsweise mit Pensionspferdehaltung) tätig 
                sind, müssen weiterhin die Maßgaben beachten, die im NRW-Leitfaden 
                geregelt sind. Sie sind jedoch nicht mehr an das Gebot der „Notversorgung“ 
                gebunden. Diese Regel, die für alle anderen Pferdesportler in 
                Betrieben mit Publikumsverkehr weiterhin verbindlich ist, besagt, 
                dass Pferde ergänzend zur freien Bewegung zwar im Sinne des Tierwohls 
                geritten, geführt oder an der Longe bewegt werden dürfen, wenn 
                es notwendig ist. Das übliche sportbezogene Training und der Reitunterricht 
                sind jedoch nicht erlaubt. 
                 
                Es bleibt weiterhin in der Verantwortung der Betriebsleiter oder 
                Vereinsvorstände, auf die Einhaltung aller Maßgaben des NRW-Leitfadens 
                zu achten. Die Belange der Berufsreiter, die auf Anlagen mit Publikumsverkehr 
                ihrem Beruf nachgehen möchten, sind angemessen zu berücksichtigen 
                und bestmöglich mit den Belangen aller Einstaller in Einklang 
                zu bringen. Gleichzeitig gilt, dass jeder Berufsreiter sich an 
                die bestehenden Regeln, Pläne und Organisationsstrukturen der 
                jeweiligen Anlage halten muss. Der Berufsreiter muss also den 
                Beritt/das Training seiner Pferde so integrieren, dass die Notversorgung 
                und -bewegung der anderen Pferde nicht beeinträchtigt wird. Gegebenenfalls 
                abweichenden Anordnungen der örtlichen Behörden ist ebenfalls 
                Folge zu leisten. 
                 
                 
                Auch an den Ostertagen gelten Kontaktbeschränkungen  
                Ausritte, Pferdetransporte und Stallwechsel nur aus wichtigen 
                Gründen  
                 
                Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) rät von Osterausflügen 
                zu Pferd ab. Die aktuellen Kontaktbeschränkungen des Bundes und 
                der Länder bleiben mindestens bis zum 19. April bestehen, um die 
                Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Bundeskanzlerin Angela 
                Merkel appellierte an die Bürgerinnen und Bürger, diese Regeln 
                auch über die Ostertage einzuhalten, denn eine Pandemie orientiere 
                sich nicht an solchen Feiertagen. Nach Einschätzung der FN sollten 
                Ausritte, Stallwechsel und Pferdetransporte deshalb auch weiterhin 
                nur im Rahmen der Notversorgung und -bewegung stattfinden – so 
                schwer es bei dem aktuell frühlingshaften Wetter auch fällt.  
                 
                Der anhaltende Sonnenschein, die warmen Temperaturen und die freie 
                Zeit an den Feiertagen verlocken zu ausgedehnten Osterausflügen 
                oder Besuchen bei Verwandten, um der Enge der eigenen Wohnung 
                zu entkommen und ein wenig Abwechslung zu bekommen. Doch die Eindämmung 
                der Coronavirus-Pandemie hat weltweit weiterhin höchste Priorität, 
                denn die Zahl der Infizierten steigt noch immer. Auch für den 
                Pferdesport gelten die bekannten harten Einschränkungen: Aufenthalte 
                im Stall dürfen nicht der Freizeitbeschäftigung dienen, sondern 
                allein der Sicherstellung des Tierwohls. 
                 
                Viele Pferdesportler würden die Ostertage gerne nutzen, um viel 
                Zeit bei ihren Pferden zu verbringen, auszureiten oder mit der 
                Kutsche rauszufahren. Dies darf jedoch – sofern im jeweiligen 
                Bundesland keine spezifischere Regel gilt – weiterhin nur im Rahmen 
                der Notbewegung stattfinden. Außerdem müssen dabei immer die geltenden 
                Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Wenn Ausritte 
                oder -fahrten zu Zwecken der Notbewegung stattfinden müssen, dann 
                rät die FN aus Sicherheitsgründen davon ab, diese allein zu unternehmen. 
                 
                Aus Sicht der FN gilt weiterhin, sofern es keine anderen regionalen 
                Vorschriften gibt, dass Pferde zwar auch in der aktuellen Situation 
                transportiert werden können – jedoch ebenfalls nur dann, wenn 
                der Transport unbedingt notwendig ist. Dies kann etwa aus gesundheitlichen 
                Gründen der Fall sein oder um die Notbewegung an einem anderen 
                Ort als dem heimischen Stall sicherzustellen. Gleiches gilt für 
                Stallwechsel. Wenn ein Transport oder Stallwechsel unbedingt notwendig 
                ist, muss dies im Vorfeld mit dem Betreiber/Besitzer der Anlage 
                am Zielort abgestimmt werden. Beim Passieren der Bundesgrenzen 
                ist derzeit außerdem mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. 
                 
                 
                 
                 
                Vorgaben und Erlässe der Länder, Städte und Gemeinden sind zu 
                beachten 
                 
                Die FN rät 
                allen Pferdesportlern, sich die Veröffentlichungen der Regierung 
                des eigenen Bundeslandes durchzulesen und beim Ordnungsamt der 
                eigenen Stadt/Gemeinde nachzufragen, ob es konkrete Regelungen 
                für den Pferdesport gibt. Den Anweisungen der Behörden ist unbedingt 
                Folge zu leisten. In manchen Bundesländern gibt es schon solche 
                Regelungen. In Schleswig-Holstein heißt es: „…Reitunterricht darf 
                nicht stattfinden.“ In Baden-Württemberg sieht es offenbar anders 
                aus: Laut einem Bericht des Reiterjournals sagt das dort zuständige 
                Ministerium: Einzel-Reitunterricht ist weiterhin zulässig - solange 
                die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.  
                 
                 
                Mehr Fragen und Antworten zum Thema Coronavirus in Bezug auf den 
                Pferdesport gibt es unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus 
                 
                
                 
              Allgemeine 
                Informationen zum Coronavirus: 
                Generell sollten gewisse Hygienemaßnahmen beachtet 
                werden: 
                www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html 
                 
                Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts: 
                www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html 
                 
                Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html 
                Seiten der WHO: www.who.int/health-topics/coronavirus 
                 
                Seiten des Bundesgesundheitsministeriums: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html 
               
              
               
               
                
               
               
               
              Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter, 
               
              z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den 
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