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Tierseuchenkasse: Am 31. Januar ist wieder Stichtag für die Meldung
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Viele Besitzer/Halter haben ihre Pferde immer noch nicht bei der Tierseuchenkasse angemeldet, obwohl die Meldung jedes Equiden Pflicht ist. Die Tierseuchenkasse ist eine Art Versicherung im Seuchenfall. Dies betrifft nicht nur Landwirte und Pensionsställe, sondern auch Hobby-Pferdehalter. Auch wenn sich Ihr Tierbestand nicht geändert hat im Vergleich zum Vorjahr, muss die Meldung trotzdem erfolgen.

Für nicht gemeldete Pferde bekommt man im Schadenfall keinen Ersatz für sein betroffenes Pferd, zusätzlich kommen Kosten fürs Einschläfern und die Tierkörperbeseitigung auf den Besitzer/Halter zu. Gelegentlich werden Strafen wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht ausgesprochen. Die Registrierung erfolgt problemlos übers Internet.

  Jedes Bundesland hat eine eigene Tierseuchenkasse, die unter www.tierseuchenkasse.de zu finden ist.





Die Pferdeseuche "Infektiöse Anämie" hat 2010 viel Pferdebesitzer aufgeschreckt. Dies hat dazu geführt, dass sich die Zahl der gemeldeten Pferde im letzten Jahr deutlich erhöht hat. Viele Pferdebesitzer wissen garnicht, dass Ihnen für einen geringen Beitrag von 2 Euro/Pferd in Niedersachsen im Falle eines Seuchenfalls bis zu 5.113,00 €/Tier zustehen und der größte Teil der Entsorgungkosten übernommen werden.

Ein weiterer Grund für den Anstieg der gemeldeten Pferde in 2010 ist sicher die Tatsache, dass Pferde nur einen Equidenpass ausgestellt bekommen, wenn sie einen Chip erhalten haben. Den Chip erhält der Pferdebesitzer nur, wenn er eine Betriebsnummer vom Veterinäramt zugeteilt bekam. Dabei haben viele Pferdebesitzer erstmals erfahren, dass sie ihre Pferde bei der Tierseuchenkasse anmelden müssen. Zur Meldung des Tierbestandes bei der Tierseuchenkasse ist diese Betriebsnummer auch notwendig.


Neuanmeldung - Pferdehaltung

Bei der Neuanmeldung einer Pferdehaltung zur Tierseuchenkasse nach § 14 Absatz 2 des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) sowie § 7 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (BremAGTierSG) ist künftig folgendes zu beachten:

Als Halter von Pferden (ebenso: Esel und andere Einhufer, sog. Equiden) besteht nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) die Pflicht zur Anzeige der Haltung an das zuständige Veterinäramt und zwar bereits vor Aufnahme der Tierhaltung. Änderungen in der Haltung sowie die Aufgabe der Haltung sind dem Veterinäramt ebenso anzuzeigen.

Dem Tierhalter wird eine Registriernummer zugeteilt. Tierhalter im Sinne der ViehVerkV ist jeder, der Equiden (...) hält, für die Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. In einem Reitstall oder Pferdepensionsstall ist Halter der Betreiber des Stalles. Dieser zeigt dem Veterinäramt die Zahl der bei ihm eingestellten Tiere an und erhält eine Registriernummer. Die einzelnen Einsteller erhalten dann keine Registriernummer.

Meldepflichtig zur Tierseuchenkasse ist der registrierungspflichtige Pferdehalter bzw. der registrierungspflichtige Betriebsinhaber eines Reit-/Pensionsstalles (§ 1 Abs. 3 Buchstabe a) Unterabs. 2 der Beitragssatzung 2011). Reitstallinhaber können ihrer Meldung eine Auflistung der einzelnen Besitzer (Einsteller) und der Anzahl ihrer Tiere beifügen. Hier können Sie einen Vordruck dazu herunterladen.




Erfolgt die Meldung an die Tierseuchenkasse zeitlich vor der Anzeige an das zuständige Veterinäramt und der Vergabe der Registriernummer, so muss zunächst durch das Veterinäramt geklärt werden, wer der registrierungspflichtige Halter ist. Erst nach Vergabe der Registriernummer (durch die beauftragte Stelle VIT w.V. Verden) kann die Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens bei der Tierseuchenkasse erfolgen. Damit versendet die Tierseuchenkasse erst nach abgeschlossener Registrierung eine Meldekarte bzw. einen Beitragsbescheid an den registrierten Halter. Informationen an die Tierseuchenkasse über Einstellpferde und die dazugehörige Registriernummer des Reit-/Pensionsstalles als Betriebsinhaber vereinfachen das Verfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Equiden, deren Halter nicht registriert ist, kein Transponder zugeteilt sowie kein Equidenpass ausgestellt werden kann. Verendet ein Equide, ist die Entsorgung des Tierkörpers ggf. über den registrierungspflichtigen Reit-/Pensionsstallinhaber zu organisieren.

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Quelle QHJ



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