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            |   Promotion
 | Viele 
                Besitzer/Halter haben ihre Pferde immer noch nicht bei der Tierseuchenkasse 
                angemeldet, obwohl die Meldung jedes Equiden Pflicht ist. Die 
                Tierseuchenkasse ist eine Art Versicherung im Seuchenfall. 
 Für nicht gemeldete Pferde bekommt man im Schadenfall keinen Ersatz 
                für sein betroffenes Pferd, zusätzlich kommen Kosten fürs Einschläfern 
                und die Tierkörperbeseitigung auf den Besitzer/Halter zu. Gelegentlich 
                werden Strafen wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht ausgesprochen. 
                Die Registrierung erfolgt problemlos übers Internet.
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            |  | Jedes 
              Bundesland hat eine eigene Tierseuchenkasse, die unter www.tierseuchenkasse.de/ 
              zu finden ist. 
 
 
 Die Pferdeseuche "Infektiöse Anämie" hat 2010 viel Pferdebesitzer 
              aufgeschreckt. Dies hat dazu geführt, dass sich die Zahl der gemeldeten 
              Pferde im letzten Jahr deutlich erhöht hat. Viele Pferdebesitzer 
              wissen garnicht, dass Ihnen für einen geringen Beitrag von 2 Euro/Pferd 
              in Niedersachsen im Falle eines Seuchenfalls bis zu 5.113,00 €/Tier 
              zustehen und der größte Teil der Entsorgungkosten übernommen werden.
 
 Ein weiterer Grund für den Anstieg der gemeldeten Pferde in 2010 
              ist sicher die Tatsache, dass Pferde nur einen Equidenpass ausgestellt 
              bekommen, wenn sie einen Chip erhalten haben. Den Chip erhält der 
              Pferdebesitzer nur, wenn er eine Betriebsnummer vom Veterinäramt 
              zugeteilt bekam. Dabei haben viele Pferdebesitzer erstmals erfahren, 
              dass sie ihre Pferde bei der Tierseuchenkasse anmelden müssen. Zur 
              Meldung des Tierbestandes bei der Tierseuchenkasse ist diese Betriebsnummer 
              auch notwendig. Die Anzahl der gemeldeten Pferde wird 2011 sicher 
              nochmals steigen.
 
 Neuanmeldung - Pferdehaltung
 
 Bei der Neuanmeldung einer Pferdehaltung zur Tierseuchenkasse nach 
              § 14 Absatz 2 des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz 
              (AGTierSG) sowie § 7 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz 
              (BremAGTierSG) ist künftig folgendes zu beachten:
 
 Als Halter von Pferden (ebenso: Esel und andere Einhufer, sog. Equiden) 
              besteht nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) die Pflicht 
              zur Anzeige der Haltung an das zuständige Veterinäramt und zwar 
              bereits vor Aufnahme der Tierhaltung. Änderungen in der Haltung 
              sowie die Aufgabe der Haltung sind dem Veterinäramt ebenso anzuzeigen.
 
 Dem Tierhalter wird eine Registriernummer zugeteilt. Tierhalter 
              im Sinne der ViehVerkV ist jeder, der Equiden (...) hält, für die 
              Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer 
              der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von 
              den Eigentumsverhältnissen. In einem Reitstall oder Pferdepensionsstall 
              ist Halter der Betreiber des Stalles. Dieser zeigt dem Veterinäramt 
              die Zahl der bei ihm eingestellten Tiere an und erhält eine Registriernummer. 
              Die einzelnen Einsteller erhalten dann keine Registriernummer.
 
 Meldepflichtig zur Tierseuchenkasse ist der registrierungspflichtige 
              Pferdehalter bzw. der registrierungspflichtige Betriebsinhaber eines 
              Reit-/Pensionsstalles (§ 1 Abs. 3 Buchstabe a) Unterabs. 2 der Beitragssatzung 
              2011). Reitstallinhaber können ihrer Meldung eine Auflistung der 
              einzelnen Besitzer (Einsteller) und der Anzahl ihrer Tiere beifügen. 
              Hier können Sie einen Vordruck dazu herunterladen.
 
 Erfolgt die Meldung an die Tierseuchenkasse zeitlich vor der Anzeige 
              an das zuständige Veterinäramt und der Vergabe der Registriernummer, 
              so muss zunächst durch das Veterinäramt geklärt werden, wer der 
              registrierungspflichtige Halter ist. Erst nach Vergabe der Registriernummer 
              (durch die beauftragte Stelle VIT w.V. Verden) kann die Durchführung 
              des Melde- und Beitragsverfahrens bei der Tierseuchenkasse erfolgen. 
              Damit versendet die Tierseuchenkasse erst nach abgeschlossener Registrierung 
              eine Meldekarte bzw. einen Beitragsbescheid an den registrierten 
              Halter. Informationen an die Tierseuchenkasse über Einstellpferde 
              und die dazugehörige Registriernummer des Reit-/Pensionsstalles 
              als Betriebsinhaber vereinfachen das Verfahren.
 
 Es wird darauf hingewiesen, dass für Equiden, deren Halter nicht 
              registriert ist, kein Transponder zugeteilt sowie kein Equidenpass 
              ausgestellt werden kann. Verendet ein Equide, ist die Entsorgung 
              des Tierkörpers ggf. über den registrierungspflichtigen Reit-/Pensionsstallinhaber 
              zu organisieren.
 
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